G A R T E N O R D N U N G

 

 

 

 

des Kleingartenvereins

 

„ Am Weinberg “ e.V.

 

 

Sitz:  02681 Schirgiswalde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kleingartenverein

„Am Weinberg“

02681 Schirgiswalde

 

 

Gartenordnung

 

Die Gartenordnung gilt für alle im Kleingartenverein „Am Weinberg“ organisierten Mitglieder:

Sie gilt im Zusammenhang mit der Satzung und ist ein Bestandteil des Unterpachtvertrages. Sie entspricht in ihren wesentlichen Festlegungen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. vom 12.oktober 1991.

 

1 Die Kleingartenanlage

 

 

1.1 Zur Kleingartenanlage gehören alle Kleingärten, die auf der im Pachtvertrag mit den Eigentümern ausgewiesenen Flächen liegen sowie die gemeinschaftlich genutzten Flächen auf dem gleichen Flurstück (Wege, evtl. Parkflächen, gemeinsame Kompostanlage usw.)

 

          1.2. Die Erhaltung und Pflege der Gärten und der gemeinschaftlich genutzten Flächen, eingeschlossen der  Schutz von Boden und Natur sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Der Arten- und Biotopschutz ist zu fördern und schließt insbesondere den Vogelschutz ein.

 

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz    

Sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt. Der Kleingärtner ist verpflichtet, den Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand   des Kleingartenvereins übt das Kontrollrecht aus. Unnötige Entnahme von Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

 

  1. Die Nutzung der Gartenlaube für  Dauerwohnzwecke oder das vermieten der 

                 Gartenlaube sind nicht gestattet.

 

 

2 Die Nutzung des Kleingartens

 

 

2.1  Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Das ist gegeben, wenn der Kleingarten zu nichterwerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.

 

 

2

 

2.2  Der Kleingarten darf nur vom Pächter und von seiner Familie gehörenden Personen bewirtschaftet werden.

 

  1.                   Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu Bewirtschaften. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche muss dem Anbau von Obst und Gemüse in ausgewogenem Verhältnis vorbehalten bleiben.

 

  1.                   Die Anpflanzung von Gehölzen (außer Obstbäumen), die von Natur aus höher  als 3 m werden, ist nicht erlaubt. Vorhandene Gehölze sind bei Pächterwechsel zu entfernen. Die Kosten dafür trägt der abgebende Pächter. An Ziergehölzen sind nur halb hohe Arten und Sorten bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig.

 

  1.                   Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind vorzugsweise Niederstämme, die als   

Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten nur bei Steinobst mit höchstens zwei Exemplaren als Schattenspender angepflanzt werden. Vor Wirksamwerden dieser Gartenordnung bereits vorhandene Halb- und Hochstämme dürfen weiter genutzt werden, jedoch im Rahmen des Gesamtlimits ersetzt werden.

 

  1.                   Zur Pflanzung von Obstgehölzen und Beerensträuchern werden folgende      

                       Pflanzabstände empfohlen, die Grenzabstände sind verbindlich.

 

 

empfohlener                         verbindlicher

Pflanzabstand                      Grenzabstand

  1. (m)

___________________________________________________________________________

            Niederstämme bis 60 cm

                                                                      

            Apfel                                                 2,50 bis 3,00                           2,00

            Birne                                                 3,00 bis 4,00                           2,00

            Quitte                                               2,50 bis 3,00                           2,00

            Sauerkirsche                                     4,00 bis 5,00                           2,00

            Pflaume                                             3,50 bis 4,00                           2,00

            Pfirsich                                               3,00                                        2,00

            Süßkirsche                                         Einzelbaum                             3,00

           

Obstgehölze in Heckenform,

schlanke Spindeln und

kleinkronige Baumformen

                                                           2,00

Johannisbeerbüsche schwarz             1,50 bis 2,00                           1,25

Johannisbeerbüsche rot u. weiß         1,50 bis 2,00                           1,25

Johannisbeerbäumchen                      1,00 bis 1,25                           1,00

Stachelbeerbüsche                             1,00 bis 1,25                           1,00

Himbeeren und Brombeeren

in Gerüsterziehung

 

Himbeeren                                         0,40 bis 0,50                           0,75

3

 

Brombeeren rankend                         2,00                                        1,00

Brombeeren aufrecht                         1,00                                        0,75

Reben                                                 1,30                                        0,70

Ziergehölze und Hecken                                                                 1,00

Viertelstämme bzw. Halbstämme                                                  3,00

 

für andere Obst- und Ziergehölze sind diese Festlegungen dem Sinn entsprechend anzuwenden. Der Anbau von Nussbäumen ist nicht erlaubt.

 

2.7       In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des ökologischen Gartenbaus              verstärkt anzuwenden. Das betrifft die Gesunderhaltung des Bodens, die Reinhaltung der Luft und des Wassers und schließt den weitgehenden Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, leichtlösliche Düngemittel und Stickstoffdünger ein.

 

2.8      Pflanzliche Abfälle einschließlich Schnittholz sind zur Kompostierung zu nutzen und               

als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.

Möglichkeiten des Schredderns von Schnittholz sollten genutzt werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzung vor Einsicht geschützt sein und darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Ein Mindestgrenzabstand von 0,50 m ist einzuhalten.

 

  1. Das Verbrennen von Gartenrückständen im Kleingarten ist verboten.

 

  1. Zum Schutz der heimischen Nützlingsfauna (Vögel, Igel, Marienkäfern, Ohrwürmer,  Florfliegen u.a.) sind alle geeigneten Maßnahmen zu realisieren.

Vom 01. März bis 30. September ist der Schnitt von Hecken auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rückschnitt in das alte Holz, Zerstörung oder Rodung sind in dieser Zeit untersagt.

 

  1. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewehrt werden können, dürfen  staatlich zugelassene chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen, eingesetzt werden.

Es sind nur solche Mittel einzusetzen, die nützlings- und bienenschonend sind und zu keiner Gefährdung von Mensch und Umwelt führen.

Der Pächter haftet für Schäden infolge unsachgemäßer Anwendung.

 

  1. Die Kleingartenanlage ist als Bestandteil des öffentlichen Grüns eine offene Anlage. Die Öffnungszeiten der Kleingartenanlage legt der Vorstand des Kleingartenvereins fest.

 

 

 

3Bebauung der Kleingärten

 

  1. Festlegung zur Bauordnung siehe: Anlage 1.

 

  1. Festlegung zur Wasserordnung siehe: Anlage 2.

 

4

 

  1. Festlegung zur Versorgung der Kleingärten mit Elektroenergie siehe: Anlage 3

 

 

4Tierhaltung

 

  1. Bienenhaltung ist im Kleingarten möglich. Die Genehmigung dazu erteilt der Vorstand des Vereins. Die Zustimmung der Gartennachbarn ist durch den Halter einzuholen.

 

  1. Das Halten von Hunden und Katzen ist im Kleingarten nicht gestattet. Mitgeführte Hunde sind an der leine zu führen.

 

 

  1. Wege und Einfriedungen

 

  1. Jeder Kleingärtner hat die an seinen Garten grenzenden Wege bis zur halben Breite Unkraut frei und sauber zu halten.

 

  1. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist, mit Ausnahme der Stellfläche für PKW und seiner Zufahrt, untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden. Das Radfahren auf den Wegen der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.

 

5.3       Die Abgrenzung der Kleingärten zu den Wegen in der Anlage erfolgt in Verantwortung des Pächters. Im Sinne eines ökologischen Gartenbaus ist dabei der Anlage von Hecken, maximale Höhe von 1,70 m, der Vorzug zu geben.

            Die Außenumzäunung der Kleingartenanlage liegt in Verantwortung des Vereins in Abstimmung mit der zuständigen Kommunalbehörde. Ihre Errichtung, Instandhaltung und Pflege obliegt den Mitgliedern des Vereins. Konkrete Festlegungen trifft der Vorstand.

 

  1. Entsorgung von Rückständen der kleingärtnerischen Nutzung

 

  1. Alle geeigneten organischen Substanzen sind der umweltfreundlichen Verwertung als Kompost zuzuführen.

 

  1. Zur Kompostherstellung nicht geeignetes Material (von ausdauernden Krankheitserregern befallene Pflanzenteile, Baumschnitt usw.) ist in Verantwortung des Pächters zu sammeln und abzuführen.

 

 

 

 

 

 

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7Sonstige Bestimmungen

 

7.l        Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der Gartenordnung des Vereins sowie zur Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Anlage, dem Um- und Neubau gemeinschaftlicher Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistungen zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand mitzuteilen.

 

7.2       Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als unvermeidbar gestört werden.

Als Ruhezeiten gelten die Stunden von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 12.00 Uhr

bis 15.00 Uhr. In diesen Zeiten sind alle Tätigkeiten, die Lärm verursachen,

zu unterlassen. Gartengeräte, wie elektrisch Heckenschere, Kreissäge, Häcksler

oder Rasenmäher sind innerhalb der genannten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen

nicht zu nutzen.

 

7.3     Waschen ,Pflege und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Anlage sowie   auf der Stellfläche für PKW sind untersagt.

 

  1.       Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Kleingartenordnung kann dem Pächter des   Gartens nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung – unabhängig von eventuell anderer Folgen – nach den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes gekündigt werden.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

Diese Kleingartenordnung gilt im Zusammenhang mit der Satzung des Vereins. Sie ist

 Bestandteil des Unterpachtvertrages.

Diese Kleingartenordnung wurde am 08.04.2000 durch die Mitgliederversammlung

 beschlossen. Veränderungen an dieser Ordnung sind ebenfalls von der

 Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

 

 

Schirgiswalde, März 2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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