Kein Bestandsschutz für Waldbäume in der Parzelle

Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind Waldbäume in den Kleingartenparzellen als mit der kleingärtnerischen Nutzung unvereinbar grundsätzlich nicht zulässig. Mit der Verordnung vom 3. Dezember 1959 über das Kleingarten- und Siedlungswesen … wurde dem VKSK die alleinige Berechtigung erteilt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner zu pachten. In der Folge waren sämtliche Pachtverträge auf den VKSK und seine Bestimmungen einschließlich der in Kraft gesetzten Kleingartenordnung überzuleiten. Dabei – und auch später bei Neuerschließung von Anlagen – gelangten auch vorhandene Waldbäume unter deren Gültigkeit. Ihr Vorhandensein begründet jedoch keinen Bestandsschutz, auch wenn mitunter die Auffassung besteht, dass Bäume, die zum Zeitpunkt der Pflanzung nicht verboten bzw. nicht unzulässig waren, deshalb einen Bestandsschutz erlangt hätten, weil die damaligen Gesetzgeber es verabsäumt hätten, eine Übergangsregelung für in Kleingärten bereits vorhandene, angepflanzte Wald- und Parkbäume zu treffen. Eine solche Übergangsregelung beinhaltete jedoch die 1961 erlassene Kleingartenordnung in Punkt 7, Abs. 2 und 3: „Das Anpflanzen von hochwachsenden Waldgehölzen (wie z.B. Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Eichen, Buchen, Birken, Pappeln usw.) im Kleingarten ist nicht erlaubt. Derartige bereits angepflanzte oder wildgewachsene Waldgehölze sind bis zu einem durch Mitgliederbeschluss gestellten angemessenen Termin zu entfernen. ...“ Auch in allen danach erlassenen Kleingartenordnungen wurden hochwachsende Nadel- und Laubgehölze (Waldbäume) als nicht zulässig erklärt; Kleingärten waren ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der DDR ausgeklammert. Rechtlich war die Beseitigung von Waldbäumen in der Parzelle jederzeit zulässig. Dass derartige Bäume uns heute immer noch beschäftigen, hat etwas mit Nachlässigkeit der Vorstände sowohl bei der Überführung der Pachtverträge auf den VKSK und bei der Erschließung von Anlagen als auch bei der Bewirtschaftung der Parzellen und bei Pächterwechsel zu tun. Waldbäume wurden schlichtweg geduldet. Mit der jahrelangen Duldung entstand beim Kleingärtner ein Vertrauensschutz – jedoch kein Bestandsschutz –, und ein Beseitigungsverlangen ist damit treuewidrig. Das Nichthandeln führte zur Verjährung des Anspruchs auf umgehende Beseitigung der Waldbäume. Aber: Eine Beseitigung derselben kann bei Pächterwechsel mit Verweis auf die Rückgabe der Parzelle gemäß Unterpachtvertrag, d.h. befreit von nicht zulässigen Bäumen, vereinbart und verlangt werden. Eine Weitergabe der Waldbäume an den Neupächter signalisiert jedoch eine weitere Duldung. Die Praxis der Duldung zu beenden bedeutet, gegen alle Waldbäume mit gleichen Maßstäben vorzugehen. In einem Mitgliederbeschluss oder einer Baumordnung sollte den Mitgliedern freigestellt werden, wann sie ihre Waldbäume in der Parzelle beseitigen, jedoch spätestens mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

Dr. Rudolf Trepte

Nach oben