Gesetz Gemeinnützigkeit Kleingärten
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Gesetz
über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und
die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
Vom 12. Dezember 2000
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008
Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Anerkennung
(1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des
Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der
jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den
Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste
Fachaufsichtsbehörde,
2. die Landesdirektionen als Fachaufsichtsbehörden.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen
Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1
§ 2
Gemeinnützigkeitsaufsicht
Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die
Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).
Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,
1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,
2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.
Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von drei Jahren der
Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt
den Zeitpunkt der Berichterstattung.
§ 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 12. Dezember 2000
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Der Staatsminister für
Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath
1 § 1 geä. durch Artikel 76 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192)