Gesetz Gemeinnützigkeit Kleingärten

 

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Gesetz

über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und

die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Vom 12. Dezember 2000

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Anerkennung

(1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des

Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt

geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der

jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den

Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste

Fachaufsichtsbehörde,

2. die Landesdirektionen als Fachaufsichtsbehörden.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen

Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1

§ 2

Gemeinnützigkeitsaufsicht

Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die

Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).

Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt,

1. sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen,

2. Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen,

3. sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.

Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von drei Jahren der

Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. Die Anerkennungsbehörde bestimmt

den Zeitpunkt der Berichterstattung.

§ 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 2000

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen Der Ministerpräsident

In Vertretung

Dr. Hans Geisler

Der Staatsminister

für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Der Staatsminister für

Umwelt und Landwirtschaft

Steffen Flath

1 § 1 geä. durch Artikel 76 des G vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192)

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